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Neue Gebührensätze für das Frischwasser

Wasserhahn

In seiner Sitzung am 25.11.21 hat der Gemeinderat eine Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung beschlossen. Die rechtlich notwendige Bekanntmachung haben Sie vermutlich in den Aushangkästen gesehen, die allerdings üblicherweise keine Inhalte enthält. Daher informieren wir Sie gerne auch an dieser Stelle:

Spätestens alle vier Jahre muss das Wasserwerk laut den gesetzlichen Vorgaben die Gebühren überprüfen und neu kalkulieren. Dazu wird bei uns regelmäßig der Bayerische Kommunale Prüfungsverband beauftragt; die neue Kalkulation lag dem Gemeinderat nun vor. Nach acht Jahren Gebührenstabilität führen die Berechnungen für die neue Gebührenperiode der Jahre 2022 – 2025 leider zu einer leichten Erhöhung der Wassergebühren.

Ab dem 01.01.2022 sind für den Kubikmeter Wasser (= 1.000 Liter) 1,20 € zu zahlen; bisher lag diese Gebühr bei 1,17 €. Außerdem sind Änderungen bei den Grundgebühren für Wasserzähler erfolgt. Diese sind nach Wasserzählergröße gestaffelt. Für Einfamilien- und kleine Mehrfamilienhäuser ist in der Regel eine Nenngröße von QN 2,5 m³/h vorhanden; hierbei wurde die Gebühr von 18 € im Jahr auf 30 € pro Jahr angehoben, in der Folge der größeren Wasserzähler weiter gestaffelt, und zwar nach dem Verhältnis der jeweiligen Kosten für die Zählergröße. Größere Wasserzähler sind durch die höheren Anschaffungskosten und den größeren Aufwand des Einbaues sehr viel teurer als ein QN 2,5 m³/h-Zähler.

 

In Ihrem nächsten Jahresbescheid, den Sie Anfang 2022 erhalten werden, wirkt sich diese Umstellung aufgrund des Softwarewechsels voraussichtlich noch nicht aus, sondern erst in der Abrechnung des Jahresverbrauchs 2022.

 

Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen unter den bekannten Kommunikationsmöglichkeiten gerne zur Verfügung.

 

Herzliche Grüße

Ihr Wasserwerk Taufkirchen

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Bitte Beachten Sie

Jede Trinkwasser-Installation ist für einen bestimmungsgemäßen Betrieb – d.h. eine regelmäßige Wasserentnahme – ausgelegt. Entfällt dieser bestimmungsgemäße Betrieb, drohen hygienische Probleme u. a. durch Legionellen und Pseudomonas aeruginosa, die bei Wiederaufnahme des Betriebs nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden können.

Unabhängig davon, ob eine Einrichtung geschlossen ist oder nur noch teilweise genutzt wird, ist zunächst eine Simulation des bestimmungsgemäßen Betriebs durch Spülung möglichst aller nicht genutzten Entnahmestellen mindestens wöchentlich, besser alle 72 Stunden bis zur Temperaturkonstanz durchzuführen (s. VDI/DVGW 6023). Die Kalt- und Warmwasserleitung sind getrennt zu spülen, zunächst Warmwasser, dann Kaltwasser...

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